Alleinerziehende – mit oder ohne Familiensplitting?
Grundsätzlich werden Alleinerziehende beim Finanzamt wie ledige Steuerbürger behandelt. Ist das verfassungsgemäß? Ist die Einkommensteuer für Alleinerziehende nach der Splittingtabelle zu ermitteln? Diese Fragen musste der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich klären.
Nach dem Einkommensteuergesetz erhalten Alleinerziehende den für Ledige geltenden Grundtarif. Als Ausgleich für den erhöhten Aufwand wird ein Grundentlastungsbetrag für Alleinerziehende gewährt: 1.908 Euro im Jahr. Dieser Betrag erhöht sich ab dem zweiten Kind um jeweils 240 Euro. Lediglich im Jahr nach dem Tode eines Elternteils wird die bessere Splittingtabelle herangezogen (Witwensplitting).
Beim Lohnsteuerabzug wird der Grundentlastungsbetrag von 1.908 Euro durch die Steuerklasse 2 berücksichtigt. Für den Erhöhungsbetrag kann ein Freibetrag in der ELStAM-Datenbank beim Finanzamt beantragt werden. Bei drei Kindern sind das zusätzlich 480 Euro (2 x 240 Euro). Beide Steuervergünstigungen können aber auch noch im Rahmen der Steuererklärung gewährt werden. Trotzdem: Die steuerliche Entlastung hält sich in Grenzen.
Der BFH hat mit Urteil vom 29.9.2016 entschieden, dass die gesetzliche Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Ein Anspruch Alleinerziehender auf Anwendung des Splitting-Verfahrens ergibt sich weder aus dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und auch nicht aus dem Schutzbereich der Familie. Lediglich Eheleute und eingetragene Lebenspartner können vom Splittingtarif profitieren.