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Abwasserleitung: Dichtheitsprüfung ist Handwerkerleistung

Macht es steuerrechtlich einen Unterschied, ob ein Handwerker eine Anlage auf seine Funktionsfähigkeit überprüft, oder ob er sie tatsächlich repariert? Nein, sagt der Bundesfinanzhof (BFH) und zeigt mit seiner Entscheidung, dass es sich lohnt, dem Finanzamt auch mal zu widersprechen.

Handwerker bei der Prüfung der Abwasserleitung

Nach einer vorgeschriebenen Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses, beantragte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung 2010 vergeblich eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Das zuständige Finanzamt war der Meinung, dass eine Dichtheitsprüfung mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar ist – und diese sind nach einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BStBl I 2014, 75, Rdnr. 22) nicht steuerlich absetzbar.

Der Kläger legte Einspruch ein und das Verfahren gelangte – mit Hilfe des Steuerrings – bis zum Bundesfinanzhof. Dieser urteilte im Sinne des Steuerzahlers. Eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung gehört zu den steuerbegünstigten Handwerkerleistungen, denn sie dient der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage und damit zu deren längeren Lebensdauer; die nachhaltige Nutzbarkeit fördert die vorbeugende Schadensabwehr und zählt damit zum Wesen der Instandhaltung.

Tipp:

Kämpfen lohnt sich! Setzen auch Sie Gutachterkosten sowie Mess- und Überprüfungsarbeiten in Ihrer Steuererklärung an und berufen Sie sich auf das BFH-Urteil VI R 1/13 vom 6. November 2014.

Der Steuerring begleitet seine Mitglieder immer wieder durch Steuerrechtsstreitigkeiten – auch mal bis zum Bundesfinanzhof, dem höchsten Steuergericht in Deutschland. Und das ohne Zusatzkosten.