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Abflussprinzip – auch bei außergewöhnlichen Belastungen

Im Steuerrecht herrscht das sogenannte Abflussprinzip. Das bedeutet, dass Ausgaben grundsätzlich in dem Jahr steuerlich berücksichtigt werden, in dem sie gezahlt wurden. Dies gilt auch für außergewöhnliche Belastungen, so der Bundesfinanzhof (BFH) in München.

Geld und Sparschweine fließen in einem Sog ab.

Im entschiedenen Fall hatten Eltern für den behinderungsbedingten Umbau ihres Hauses rund 165.000 Euro investiert. Da sich diese außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art im Jahr der Zahlung nicht in voller Höhe steuerlich auswirken konnten, beantragten sie eine rechnerische Verteilung auf mehrere Jahre.

Der BFH ließ diese steuerzahlerfreundliche Lösung mit Urteil vom 12. Juli 2017 (Az. VI R 36/15) nicht zu. Auch außergewöhnliche Belastungen können nur im Jahr des Zahlungsabflusses berücksichtigt werden. Eine andere großzügigere Regelung sieht das Einkommensteuergesetz nicht vor.

Tipp:

Im entschiedenen Fall wurden die hohen Aufwendungen mit einem Darlehen finanziert. Am Zahlungsabfluss ändert sich dadurch zwar nichts, aber die Zinsen für das Darlehen sind im jeweiligen Jahr der Zahlung zusätzlich als außergewöhnliche Belastung ansetzbar.