Durch den Freibetrag sinken die steuerpflichtigen Bruttobezüge und damit die abzuführende Lohnsteuer, einschließlich der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags. Das Einkommensteuergesetz regelt in §39a, für welche Aufwendungen ein Freibetrag errechnet werden kann. Das sind beispielsweise:
- berufliche Aufwendungen (Werbungskosten) für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, Auswärtstätigkeiten, Fortbildungen oder für eine doppelte Haushaltsführung. Wichtig: Nur der Teil, der über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro liegt, wird berücksichtigt.
- Sonderausgaben für Kinderbetreuungskosten, Berufsausbildungskosten, Spenden und Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten.
- Außergewöhnliche Belastungen für Unterhaltsaufwendungen an bedürftige Personen, der Pflegepauschbetrag und die Pauschbeträge behinderter Menschen.
- der Erhöhungsbetrag von 240 Euro beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab dem zweiten Kind.
- das Vierfache der Steuerermäßigung/des Steuerbonus für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen.
Für die meisten der genannten Aufwendungen muss eine Grenze von 600 Euro im Jahr beachtet werden. Nur wenn diese überschritten wird, kann ein Freibetrag eingetragen werden.
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil vom 10. November 2016 (Az. VI R 55/08) entschieden, dass für Einzahlungen in einen Basis-Rentenvertrag (Rürup-Rente) kein Freibetrag möglich ist. Sie gehören zu den Altersvorsorgeaufwendungen, für die das Freibetragsverfahren nicht vorgesehen ist. Der steuerliche Vorteil kann erst in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Tipp 1: Der Freibetrag berücksichtigt Ihre voraussichtlichen Aufwendungen des laufenden Jahres. Sollten die errechneten Beträge - aufgrund von Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse - im Laufe des Jahres sinken, müssen Sie eine Reduzierung des Freibetrags beantragen.
Tipp 2: Durch den Freibetrag sind Sie meist dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Das Finanzamt prüft nach Ablauf des Jahres, ob die tatsächlichen Aufwendungen auch dem Freibetrag entsprechen.