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Umzugskosten in der Steuererklärung ansetzen

Gute Nachrichten für Steuerzahler, die einen Umzug planen oder vor kurzem hinter sich gebracht haben: Zum 1. März 2024 wurde die Umzugskostenpauschale erhöht. Zusätzlich zu dieser Pauschale können Sie in Ihrer Steuererklärung noch tatsächliche Umzugskosten ansetzen. Der Steuerring erklärt die Regeln – und die Bedingung, unter der sich das Finanzamt überhaupt an Ihrem Umzug beteiligt.

Fahrten zur Wohnungsbesichtigung, Maklergebühren, Umzugsservice … die Kosten für einen Umzug sind oftmals hoch – aber sie lassen sich über die Steuererklärung absetzen. Wichtige Voraussetzung: Der Umzug ist berufsbedingt. An Umzügen aus privaten Gründen beteiligt sich das Finanzamt grundsätzlich nicht.

Wann erkennt das Finanzamt Umzugskosten an?

Wenn Sie erstmals eine Arbeitsstelle antreten oder Ihren Arbeitgeber wechseln, liegt für einen Umzug ein nachweisbarer beruflicher Grund vor. Diesen erkennt das Finanzamt in den meisten Fällen problemlos an – sofern Ihr Arbeitgeber die Kosten nicht übernimmt.

Ohne Arbeitgeberwechsel berücksichtigt das Finanzamt die Aufwendungen nur dann, wenn sich durch den Umzug Ihre Fahrtzeit zum Arbeitsplatz um täglich mindestens eine Stunde verkürzt. In diesem Fall müssen Sie genaue und realistische Aufzeichnungen über die bisherige und die neue Fahrtzeit führen. Ebenfalls liegen die Voraussetzungen vor, wenn der Wohnungswechsel aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt wird.

Achtung:

Das Finanzamt prüft zudem, ob nicht auch private Gründe für einen solchen Umzug vorliegen. Haben Sie sich beispielsweise von Ihrem Ehepartner getrennt und ziehen in eine neue Wohnung in der Nähe Ihres Arbeitsplatzes, gilt das als privater Grund – und die Umzugskosten werden steuerlich nicht berücksichtigt.

Allgemeine Umzugskosten

Das Steuerrecht kennt keine eigenen Vorschriften über die verschiedenen Umzugskosten. Es orientiert sich deshalb am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) – also an den Kosten, die ein Bundesbediensteter im Falle eines dienstlichen Umzugs von seinem öffentlichen Arbeitgeber erstattet bekommt.

Das sind zum Beispiel:

  • Besichtigungsfahrten zur neuen Wohnung
  • unmittelbare Umzugskosten für ein Umzugsunternehmen oder für die Aufwendungen eines gemieteten Umzugswagens
  • Reisekosten für die Umzugsreise
  • bestimmter Anteil an doppelt gezahlten Mieten (für die bisherige und die neue Wohnung) für längstens sechs Monate
  • umzugsbedingte Nachhilfestunden für Kinder (2022: maximal 1.181 Euro) 
  • Wohnungsvermittlungsgebühr

Diese Aufwendungen gelten als „allgemeine Umzugskosten“ und müssen von Ihnen nachgewiesen werden. Die tatsächlichen Kosten lassen sich dann als Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen.

Sonstige Umzugskosten

Daneben gibt es noch die „sonstigen Umzugskosten“. Darunter fallen Aufwendungen, die schwer nachzuweisen sind oder die sich nur sehr aufwendig darstellen lassen – wie etwa die Gebühren für neue Kfz-Kennzeichen oder das Ummelden bei der Gemeinde. Deshalb gibt es für die sonstigen Umzugskosten eine Umzugskostenpauschale. Diese führen Sie in der Steuererklärung auch unter den Werbungskosten auf. Die Pauschale wird meist jährlich zu einem bestimmten Stichtag erhöht – zuletzt zum 1. März 2024. Genau ab diesem Tag steht Ihnen die höhere Umzugskostenpauschale zu.

Die Umzugskostenpauschale können Sie in Ihrer Steuererklärung nur beantragen, wenn sich mit dem Umzug auch wirklich Ihr Lebensmittelpunkt verschiebt. Denn erst dann geht das Finanzamt davon aus, dass Ihnen auch tatsächliche Umzugskosten entstanden sind. Beziehen Sie also am neuen Beschäftigungsort lediglich eine Zweitwohnung, gewährt das Finanzamt die Pauschbeträge nicht.

Aber: Beenden Sie mit dem Umzug Ihre doppelte Haushaltsführung und wohnen ausschließlich am Beschäftigungsort, verlagern Sie somit auch Ihren Lebensmittelpunkt – und der Pauschbetrag wird berücksichtigt.

Umzugskostenpauschale für weiter zurückliegende Steuerjahre

Sie wollen Ihre Steuererklärung noch für zurückliegende Jahre abgeben und dabei Ihre Umzugskosten, die in diesen Jahren entstanden sind, absetzen? Dann müssen Sie beachten, dass die Umzugskostenpauschale bis zum 31. Mai 2020 anders berechnet wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt gab es die drei Personengruppen: erstens Ledige, zweitens Kinder und drittens Verheiratete sowie gleichgestellte Personen, zum Beispiel Alleinerziehende oder Verwitwete. Für diese Gruppen und für die zurückliegenden Steuerjahre gelten folgende Pauschalen:

Tipp:

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