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Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung absetzen

Egal ob Kita, Ganztagsschule oder Großeltern: Berufstätige Eltern brauchen während der Arbeitszeit für ihre jüngeren Kinder eine Betreuung. Die dafür anfallenden Kosten können Sie teilweise in der Steuererklärung ansetzen und dadurch Steuern sparen.

Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen, die durch eine persönliche Betreuung des Kindes entstehen. Diese können Sie jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Kind in Ihrer Steuererklärung ansetzen – wenn Ihr Kind zu Ihrem Haushalt gehört und Sie steuerpflichtig sind. Das Finanzamt berücksichtigt dann 2/3 der Kosten als Sonderausgaben, also höchstens 4.000 Euro.

Achtung: Das gilt grundsätzlich nur so lange, bis das Kind 14 Jahre alt ist. Diese Altersgrenze betrifft Sie jedoch nicht, wenn Ihr Kind eine Behinderung hat, diese vor dem 25. Lebensjahr aufgetreten ist und sich Ihr Kind daher nicht selbst versorgen kann.

Welche Kosten können in der Steuererklärung abgesetzt werden?

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen für die Betreuung Ihres Kindes zählen – ohne die Kostenbestandteile für die Verpflegung – beispielsweise:

  • Gebühren für die Kita oder den Hort
  • Honorare für Tagesmütter
  • Kosten für die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt zur Kinderbetreuung
  • Kosten für die Betreuung der häuslichen Schulaufgaben
  • Fahrtkosten der Betreuungsperson

Voraussetzungen für den Steuerabzug

Die entstandenen Kosten müssen Sie durch eine Rechnung belegen und per Überweisung oder Lastschrifteinzug zahlen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Außerdem wichtig: Sie schließen mit der Betreuungsperson einen Vertrag ab, der fremdüblich gestaltet ist – also so, wie Sie ihn auch mit einem fremden Dritten aufsetzen würden. Das gilt vor allem für die Betreuung durch Familienangehörige, wie Geschwister oder Großeltern. Auch die dabei entstehenden Betreuungskosten sind grundsätzlich abzugsfähig – die Betreuungsperson darf jedoch nicht in Ihrem Haushalt wohnen.

Fahrtkosten durch Betreuung durch Angehörige

Ihre Angehörigen passen auf Ihr Kind auf und Sie zahlen deren Fahrtkosten? Dann können Sie diese Zahlungen ebenso als Kinderbetreuungskosten absetzen. Das hat das Finanzgericht Nürnberg im Jahr 2019 nochmals bekräftigt. Für die Angehörigen bleibt diese Fahrtkostenerstattung steuerfrei.

Wenn Sie selbst Ihr Kind zur Betreuungsperson bringen, lassen sich Ihre Fahrkosten nicht absetzen. Aufwendungen für den Nachhilfeunterricht und für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Gebühren für eine Musikschule) zählen auch nicht zu den Kinderbetreuungskosten. Ebenso wenig sind Mitgliedsbeiträge für den Sportverein oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen begünstigt.

Regelung bei getrenntlebenden Eltern

Bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern kann nur jener Elternteil die Kinderbetreuungskosten absetzen, zu dessen Haushalt das Kind gehört und der auch die Aufwendungen getragen hat. Dabei ist die melderechtliche Zuordnung entscheidend.

Tipp:

Eltern ohne Trauschein sollten beim Abschluss des Betreuungsvertrages aufpassen und beide Namen in den Vertrag eintragen. Nur derjenige, der den Betreuungsvertrag abgeschlossen hat und die Kosten zahlt, darf diese dann in der Steuererklärung als Sonderausgaben absetzen. Diese strikte Regelung gilt auch, wenn ein Elternteil zwar im Vertrag steht, aber möglicherweise keine Steuern zahlt. Der Steuervorteil wäre damit verschenkt.