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Versicherungsbeiträge: Sonderausgaben oder Werbungskosten?

Die meisten Beiträge für Versicherungen gehören zu den Sonderausgaben, genauer gesagt zu den Vorsorgeaufwendungen. Bei der Steuererklärung gibt es für Sonderausgaben Höchstbeträge, so dass sich nicht alle Beitragszahlungen steuermindernd auswirken. In bestimmten Fällen ist ein Steuerabzug als Werbungskosten möglich. Prüfen lohnt sich.

Die Entscheidung zwischen Sonderausgaben und Werbungskosten ist besonders wichtig, wenn die ohnehin vorhandenen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro bereits überschreiten. Folgende Versicherungen kommen für einen Werbungkostenabzug in Frage:

Unfallversicherungen
Die Hälfte der gezahlten Beiträge für Einzelunfallversicherungen können als Werbungskosten angesetzt werden. Anrechenbar sind aber nur die Arbeitnehmer-Prämienanteile (Prämienanteile für die Kinder fallen beispielsweise weg). Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr sind nicht als Werbungskosten begünstigt.

Diensthaftpflichtversicherung
Prüfen Sie den Abzug als Werbungskosten. Bei einer separat abgeschlossenen Diensthaftpflichtversicherung kennen Sie die genaue Prämie. Bei kombinierten Privat- und Diensthaftpflichtversicherungen rechnen Sie 50 Prozent der Gesamtprämie dem beruflichen Bereich zu.

Haben Sie berufliche Verantwortung für Schlüssel des Arbeitgebers, können Ansprüche bei einem Verlust dieser Schlüssel Bestandteil der Diensthaftpflichtversicherung sein. Auch das führt zu einem Werbungskostenabzug.

Rechtsschutzversicherung
Prämien der Rechtsschutzversicherung dürfen generell nicht als Sonderausgaben abgerechnet werden. Enthält der Vertrag auch die Absicherung bei beruflichen Auseinandersetzungen, gehört der Beitragsanteil aber zu den Werbungskosten. Manche Versicherungsunternehmen bescheinigen den Prämienanteil dafür direkt auf der Beitragsrechnung. Sie können auch Ihren Versicherer um eine Bescheinigung bitten oder den beruflichen Anteil schätzen. Er liegt meist zwischen 30 und 50 Prozent, je nachdem welche Risiken Sie versichert haben.

Gebäude- und Hausratversicherung
Auch die Gebäude- und Hausratversicherungen gehören nicht zu den Sonderausgaben. Sind Sie aber z. B. Lehrer oder Außendienstler und dürfen deshalb die Aufwendungen für Ihr häusliches Arbeitszimmer geltend machen, zählen die Versicherungskosten anteilig zu denen des Arbeitszimmers. Nutzen Sie den gleichen Prozentsatz wie für die übrigen anteiligen Belastungen. Allerdings fallen die anteiligen Versicherungsbeiträge unter den Höchstbetrag von 1.250 Euro. Nur wenn der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt können die Ausgaben ohne Begrenzung berechnet werden.