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Stolperfallen beim häuslichen Arbeitszimmer

Das Finanzamt erkennt Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro pro Jahr an, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist. Aber wie sind die Regeln, wenn zuhause lediglich eine Arbeitsecke eingerichtet ist?

Nach dem Einkommensteuergesetz sind nur Aufwendungen für ein Arbeitszimmer begünstigt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den letzten Monaten mehrfach entschieden, dass diese Formulierung wörtlich auszulegen ist. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer oder im Schlafzimmer ist kein abgeschlossener Raum – und der Arbeitnehmer geht in einem solchen Fall steuerlich leer aus.

Das Gleiche gilt, wenn ein Arbeitszimmer nicht zu mindestens 90 Prozent beruflich genutzt wird. Organisiert z. B. ein Lehrer dort auch seine ehrenamtlichen Tätigkeiten, erledigt seinen privaten Papierkram und nutzt deshalb den Raum zu 50 Prozent privat, kann er keine Aufwendungen beim Finanzamt geltend machen. Der BFH lehnt eine prozentuale Berücksichtigung der Kosten ab.

Tipp: Arbeitsmittel, wie z. B. den Schreibtisch und Computer, können Sie auch ansetzen, wenn die Raumkosten nicht begünstigt sind. Voraussetzung: Sie nutzen sie ausschließlich beruflich.