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Schornsteinfeger als Handwerkerleistung ansetzen

Schornsteinfeger führen im Haushalt verschiedene Arbeiten durch, zum Beispiel Kaminreinigungen, Messung der Abgaswerte oder die Feuerstättenschau. Aber gewährt der Fiskus für alle Aufwendungen auch den Steuerbonus von 20 Prozent in der Einkommensteuererklärung?

Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) in einem Schreiben vom 10. Januar 2014 sollten Mess- und Prüfgebühren sowie die Aufwendungen für die Feuerstättenschau nicht begünstigt sein.

In einem vom Steuerring erstrittenen Urteil vom 6. November 2014 (VI R 1/13) urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) als das höchste Steuergericht jedoch zu Gunsten der Steuerzahler. Wenn die Arbeiten durch einen Handwerker durchgeführt werden, spielt es keine Rolle, ob es sich um eine vorbeugende Maßnahme handelt oder ob ein bereits eingetretener Schaden repariert wird. Ein Schornsteinfeger ist ein Handwerker.

Das BMF schloss sich nun in einem aktuellen Schreiben vom 10. November 2015 dieser Meinung an. Eine Unterscheidung der einzelnen Arbeiten eines Schornsteinfegers erfolgt nicht mehr. Das muss nun auch für andere vorgeschriebene Prüfarbeiten, z. B.  das Prüfen einer Abwasserleitung gültig sein.  Achtung: Die Rechnung darf weiterhin nicht bar bezahlt werden.

Tipp 1: Beantragen Sie in der Steuererklärung den Steuerbonus für alle Schornsteinfegerarbeiten bzw. auch für andere Prüfarbeiten eines Handwerkers.

Tipp 2: Sollte das Finanzamt im Steuerbescheid nicht alle Aufwendungen berücksichtigen und der Bescheid ist noch nicht bestandskräftig (Monatsfrist noch nicht abgelaufen, oder Sie haben  gegen den Bescheid Einspruch eingelegt), verweisen Sie auf das Schreiben des BMF vom 10. November 2015.

Tipp 3: Die verbesserte Regelung gilt für alle Steuerjahre. Voraussetzung: Es liegt noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vor.