Arbeit & Ausbildung

Neues Reisekostenrecht – Doppelte Haushaltsführung

Mit dem Jahr 2015 (Steuerjahr 2014) ändern sich viele Regelungen bei auswärtigen Tätigkeiten. Mit unserer Steuertipp-Serie rund um das Reisekostenrecht informieren wir Sie nach und nach über die Änderungen.

Teil 11: Doppelte Haushaltsführung – Kosten der Zweitwohnung

Eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort wird auch „Erwerbswohnung“ oder „Schlafstätte“ genannt. Die Begriffe sollen verdeutlichen, dass es sich nicht um die Wohnung am Lebensmittelpunkt handelt.

Ab dem Steuerjahr 2014 können Sie die Aufwendungen für Ihre Zweitwohnung bis zu einem monatlichen Betrag von 1.000 Euro als Werbungskosten ansetzen. Der Maximalbetrag beinhaltet auch die Nebenkosten, einen angemieteten Stellplatz für das Auto sowie notwendige Einrichtungsgegenstände.

Sind die Aufwendungen höher als 1.000 Euro, wird die Differenz nicht unbedingt gestrichen. Nicht ausgenutzte Beträge können nämlich in anderen Monaten nachgeholt oder vorgezogen werden. Bestand Ihre doppelte Haushaltsführung das gesamte Jahr, gilt allerdings ein Jahreshöchstbetrag von 12.000 Euro.

Tipp: Bis zum Steuerjahr 2013 durfte die Zweitwohnung nicht größer als 60 qm sein. Die Grenze fällt ab dem Steuerjahr 2014 weg. Dennoch wird das Finanzamt einen Vergleich der beiden Wohnungen vornehmen. Ist die Wohnung am Beschäftigungsort größer und besser ausgestattet als die Wohnung am Lebensmittelpunkt, kann dies ein Indiz sein, dass der eigentliche Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert wurde. Die Vermutung betrifft vor allem ledige Arbeitnehmer.