Krankheit & Behinderung

Krankheitskosten – in der Steuererklärung unbedingt angeben

Krankheitskosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art und können in der Steuererklärung angesetzt werden. Allerdings zieht das Finanzamt eine zumutbare Belastung ab. Diese hängt vom Einkommen, vom Familienstand sowie der Anzahl der Kinder ab und beträgt zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Zu den Krankheitskosten gehören z. B. die Eigenanteile an Medikamenten, Zuzahlungen für Physiotherapie und für Krankenhaus- oder Kuraufenthalte sowie Aufwendungen für eine Brille oder den Zahnarzt. Kaufen Sie Medikamente ohne ärztliche Verordnung, liegen nur dann abzugsfähige Kosten vor, wenn es sich um eine Dauermedikation eines Arztes handelt. Medikamentenbestellungen bei einer Internetapotheke führen daher häufig nicht zu einem Steuervorteil wie auch Aufwendungen für eine Reiseapotheke. Rechnungen eines Heilpraktikers sind jedoch anrechenbar.

Eine tatsächliche Steuerersparnis entsteht für Sie, wenn Ihre zumutbare Belastung überschritten wird. Ob dies rechtens ist, überprüft derzeit der Bundesfinanzhof in zwei Revisionsverfahren.

Tipp 1:
Sammeln Sie alle Rechnungen bzw. Belege über Krankheitskosten. Erst am Ende des Jahres können Sie abschätzen ob Sie die zumutbare Belastung überschreiten.

Tipp 2:
Geben Sie alle Krankheitskosten in Ihrer Steuererklärung an; auch wenn Sie nicht über die zumutbare Belastung kommen.

Tipp 3:
Prüfen Sie ob Ihr Steuerbescheid in dem Punkt „Krankheitskosten“ vorläufig geblieben ist. Wenn dies der Fall ist, müssen Sie gegen den Bescheid keinen Einspruch einlegen.

Tipp 4:
Heben Sie die vom Finanzamt zurückgesandten Belege unbedingt auf. Sollten die Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof positiv ausgehen, besteht die Möglichkeit, dass das Finanzamt die Belege nochmals anfordert.