Krankheit & Behinderung

Heimunterbringung der Eltern

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 8. November 2012 nochmals klargestellt: Übernehmen Kinder die Kosten für den Heimaufenthalt der Eltern, hängt die Höhe des Abzugs der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung davon ab, ob der Aufenthalt im Heim altersbedingt oder krankheits- bzw. pflegebedingt ist.

Daher sind die entstandenen Aufwendungen bei Geltendmachung in zwei Kategorien zu unterteilen.

Typische altersbedingte Aufwendungen werden durch § 33a Abs. 1 EStG erfasst. Darunter fallen Aufwendungen zum Bestreiten des Lebensunterhaltes wie z. B. für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat oder notwendige Versicherungen.

Untypische krankheitsbedingte Aufwendungen werden durch § 33 EStG erfasst. Diese Aufwendungen decken einen besonderen und außergewöhnlichen Bedarf ab, wie z. B. die Übernahme von Krankheits- und Pflegekosten.