Arbeit & Ausbildung

Steuererklärung während der Ausbildung

Lohnt sich eine Steuererklärung für Auszubildende? Was müssen junge Berufseinsteiger dabei beachten? Und welche Folgen ergeben sich durch die Ausbildung für das Kindergeld? Derlei Fragen stellen sich neue Azubis und deren Eltern jedes Jahr um diese Zeit. Der Steuerring liefert die wichtigsten Antworten.

Wann müssen Auszubildende eine Steuererklärung machen?

Grundsätzlich gilt: Wenn der Azubi, abgesehen von seinem Ausbildungsgehalt, kein Geld durch einen weiteren Job verdient, ist die Steuererklärung für den Azubi freiwillig. Oftmals lohnt sich aber die Mühe einer freiwilligen Abgabe, denn anfallende Kosten lassen sich über eine Steuererklärung zurückholen.

Welche Abgaben haben Auszubildende?

Während seiner Ausbildung bekommt der Auszubildende eine sogenannte Ausbildungsvergütung. Dabei handelt es sich um einen Bruttoarbeitslohn, also um Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Steuerabzüge erfolgen, sobald der Lohn regelmäßig oberhalb von 1.260 Euro liegt oder es Sonderzahlungen gibt, also zum Beispiel Weihnachtsgeld.

Die Auszubildenden führen dann folgende Abgaben an das Finanzamt ab:

  • gesetzliche Sozialabgaben,
  • Lohnsteuer,
  • Solidaritätszuschlag,
  • ggf. Kirchensteuer.

Diese Abgaben werden vor der Gehaltszahlung vom Bruttolohn abgezogen. Für die Lohnabrechnung benötigt der Ausbildungsbetrieb dabei das Geburtsdatum und die 11-stellige Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID). Übrig bleibt der Nettolohn.

Wie hoch die gezahlten Abgaben sind, hängt von der Lohnsteuerklasse, kurz Steuerklasse, des Auszubildenden ab. Eine Einteilung erfolgt dabei in die Steuerklassen 1 bis 6 und ist vor allem vom Familienstand und Arbeitsverhältnis abhängig. Ist der Auszubildende ledig und hat er kein weiteres Arbeitsverhältnis, erhält er beispielsweise regelmäßig die Steuerklasse 1.

Wie können sich Auszubildende Kosten zurückholen und welche Rolle spielen dabei die Werbungskosten?

Das abgeführte Geld ist oft nicht verloren. Wie jeder Arbeitnehmer kann ein Auszubildender nach Ablauf des Jahres eine Steuererklärung einreichen und auf eine Rückzahlung hoffen. Ob Steuern nachgezahlt werden müssen oder man eine Rückzahlung erhält, teilt das Finanzamt nach dem Einreichen der Steuererklärung in Form eines Steuerbescheids mit.

Dabei spielen die Werbungskosten eine wichtige Rolle, denn auch Azubis erhalten für beruflich veranlasste Kosten die Werbungskosten-Pauschale von 1.200 Euro (2022) und 1.230 Euro (2023). Achtung: Diese wird bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Häufig sind die tatsächlichen Aufwendungen aber höher, beispielsweise durch Fahrten zum Ausbildungsbetrieb und zur Berufsschule oder durch den Kauf von Fachbüchern. Die Fahrten zur Berufsschule können dabei sogar für die Hin- und Rückfahrt mit jeweils 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden. Für die Fahrten zur Ausbildungsstätte hingegen zählt nur der Hinweg.

Wer höhere Werbungskosten als 1.200 Euro oder 1.230 Euro im Jahr hat, kann durch detaillierte Angaben in der Steuererklärung sein steuerpflichtiges Einkommen mindern und Geld vom Finanzamt erstattet bekommen – aber nur, wenn es im Vorfeld tatsächlich steuerliche Abzüge gab.

Wie ist das mit dem Kindergeld geregelt?

Auch während der Ausbildung gilt: Kindergeld wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Handelt es sich um die erste Ausbildung, spielen eventuelle Nebentätigkeiten des Kindes keine Rolle. Eine Erstausbildung liegt immer dann vor, wenn der Auszubildende zuvor keine andere Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat.

Wird die Ausbildung nach Erreichen eines Abschlusses fortgesetzt und besteht zwischen den Ausbildungsabschnitten ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang, kann aber noch von einer einheitlichen Erstausbildung ausgegangen werden.

Bei einer zweiten Ausbildung kann die Familienkasse den Umfang einer möglichen weiteren Tätigkeit des Kindes prüfen: Arbeitet das Kind während seiner Zweitausbildung zusätzlich nur bis zu 20 Stunden, gibt es weiterhin Kindergeld. Das Gleiche gilt für einen Minijob.

Weitere Steuervorteile von Eltern mit Kindern in der Ausbildung

Abgesehen vom Kindergeld erhalten Eltern mit Kindern in der Ausbildung zusätzliche Steuervorteile wie beispielsweise:

  • den Ausbildungsfreibetrag bis maximal 924 Euro (2022) und 1.200 Euro (2023) im Jahr, vorausgesetzt das volljährige Kind wohnt während der Ausbildung nicht mehr zu Hause,
  • den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit Kindergeldanspruch, solange das Kind im gleichen Haushalt gemeldet ist und dort keine weitere volljährige Person wohnt,
  • die Kinderzulage bei Riesterverträgen.

Tipp:

Die vom Kind gezahlten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung können – statt vom Kind – auch von den Eltern in ihrer eigenen Steuererklärung angegeben werden. Das bringt den Eltern oft einen zusätzlichen Steuerbonus.