
Das kostet Ihre Mitgliedschaft
Profitieren Sie von unserem Beitragskonzept: klarer Preis – faire Staffelung – alle Leistungen inklusive.
Als Mitglied in unserem Lohnsteuerhilfeverein zahlen Sie – neben der einmaligen Aufnahmegebühr von 14,- Euro – einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, um bei Ihrer Steuererklärung Hilfe zu erhalten. Durch den Beitrag ist die Steuerberatung während des ganzen Jahres abgegolten. Dabei richtet sich unser Beitrag nach der Höhe Ihres Einkommens: Wer weniger verdient, der zahlt also auch weniger.
Beitragsordnung
Der Jahresbeitrag des Steuerrings ist sozial gestaffelt und orientiert sich an Ihren Brutto-Jahreseinnahmen. Die nachfolgende Tabelle informiert Sie über die Beitragsstaffelung unseres Lohnsteuerhilfevereins.
Übrigens: Durch den Mitgliedsbeitrag wird Ihnen ebenfalls Steuerrechtsschutz vor den Finanzgerichten gewährt. Details können Sie bei Ihrem Berater erfragen oder der Satzung entnehmen. Wir bieten Ihnen also mehr als nur Hilfe bei der Steuererklärung.
Mitgliedsbeiträge
| Beitrags- klasse | Brutto- Jahreseinnahmen des Mitglieds | Netto- Mitglieds- beitrag | zzgl. 19 % MwSt | Brutto- Mitglieds- beitrag |
|---|---|---|---|---|
| Höchstbeitrag | über 130.000,00 | 252,10 € | 47,90 € | 300,00 € |
| 11 | bis 130.000,00 | 210,08 € | 39,92 € | 250,00 € |
| 10 | bis 80.000,00 | 191,60 € | 36,40 € | 228,00 € |
| 9 | bis 73.000,00 | 164,71 € | 31,29 € | 196,00 € |
| 8 | bis 62.000,00 | 147,06 € | 27,94 € | 175,00 € |
| 7 | bis 50.000,00 | 130,25 € | 24,75 € | 155,00 € |
| 6 | bis 45.000,00 | 118,49 € | 22,51 € | 141,00 € |
| 5 | bis 41.000,00 | 101,68 € | 19,32 € | 121,00 € |
| 4 | bis 33.000,00 | 82,35 € | 15,65 € | 98,00 € |
| 3 | bis 28.000,00 | 71,43 € | 13,57 € | 85,00 € |
| 2 | bis 20.000,00 | 58,82 € | 11,18 € | 70,00 € |
| 1 | 0 bis 12.000,00 | 46,22 € | 8,78 € | 55,00 € |
| Förderbeitrag | 33,61 € | 6,39 € | 40,00 € | |
| Einmalige Aufnahmegebühr | 11,76 € | 2,24 € | 14,00 € |
Bei Ehepaaren, die zusammenveranlagt werden können, werden die Brutto-Jahreseinnahmen zusammengerechnet – beide Ehegatten werden Mitglied.
Personen, die die Leistungen des Steuerrings nicht in Anspruch nehmen können, haben die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft. Dies wird im Einzelfall vom Vorstand genehmigt.
Die Brutto-Jahreseinnahmen des Mitglieds – und ggf. seines Ehegatten – sind wichtig, um den jährlichen Mitgliedsbeitrag festsetzen zu können. Diese Einnahmen umfassen die zuletzt bekannten beratungsfähigen steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen nach § 4 Nr. 11 StBerG aus sämtlichen Einkunftsarten und die Lohnersatzleistungen. Dies sind beispielsweise:
- Bruttoarbeitslohn nach Lohnsteuerbescheinigung(en) einschließlich außerordentliche Einnahmen und Versorgungsbezüge
- sonstige Entschädigungen nach § 24 Nr. 1a und 1b EStG (z. B. Vorruhestandsgelder), soweit nicht im Bruttoarbeitslohn erhalten
- steuerfreie Einnahmen (ohne Erstattungen von Werbungskosten); z. B. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 3 Nr. 1a EStG, Rentenabfindungen § 3 Nr. 3 EStG, Bezüge nach § 3 Nr. 6 EStG, Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG, Leistungen nach § 3 Nr. 27 EStG, Kaufkraftausgleich nach § 3 Nr. 64 EStG, Auslandsverwendungszuschlag nach § 58a Bundesbesoldungsgesetz, Arbeitslohn nach DBA und Auslandstätigkeits-Erlass, Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, Zuschläge nach § 3b EStG
- pauschal versteuerte Einnahmen
- Leistungen nach § 32b EStG, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen
- steuerfreie und steuerpflichtige Renteneinnahmen (nicht nur der Besteuerungsanteil / Ertragsanteil)
- Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr. 1a EStG, Einnahmen aus Versorgungsleistungen nach § 22 Nr. 1b EStG Einnahmen aus Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 22 Nr. 1c EStG sowie Einnahmen aus gelegentlichen Vermittlungen und Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG
- 250 % der Einnahmen aus Kapitalvermögen (auch im Falle der Abgeltungsteuer)
- 250 % der Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung


