


Arbeitnehmer sind selbst für ihre korrekten Daten verantwortlich. Prüfen Sie daher unbedingt Ihre Besteuerungsmerkmale – von der Steuerklasse über die Religionszugehörigkeit bis zu der Anzahl der Kinder und den Freibeträgen. Korrekturen müssen dem Finanzamt gemeldet werden.
Grundsätzlich sollte man als Arbeitnehmer Verschiedenes beachten – je nachdem, wann der eigene Arbeitgeber in das neue Verfahren (ELStAM) einsteigt.
Nimmt der Arbeitgeber noch nicht an ELStAM teil, gilt weiterhin die Lohnsteuerkarte von 2010 oder die vom Finanzamt ausgestellte Ersatzbescheinigung. Die bisherige Steuerklasse und alle Freibeträge werden automatisch übernommen; man muss nur Änderungen beantragen, wenn die Angaben nicht mehr zutreffen.
Nutzt der Arbeitgeber bereits ELStAM, sollte man genau hinschauen: Die gespeicherten Daten können von den bisherigen Abzugsmerkmalen abweichen. Zudem sind die Freibeträge nur für 2012 eingetragen – eine automatische Übernahme gibt es nicht. Ausnahme ist der Freibetrag/Pauschbetrag für behinderte Menschen, der bereits 2012 für mehrere Jahre in der Datenbank registriert wurde.
Voraussetzung ist, dass sich der Unfall während einer beruflich bedingten Fahrt ereignet hat – also auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, bei einer Auswärtstätigkeit oder einer anderen betrieblichen Fahrt. Denn bei beruflich bedingten Fahrten werden die Unfallkosten grundsätzlich vom Finanzamt als abzugsfähige Werbungskosten anerkannt. Aber Achtung: Passiert der Unfall auf einer privat veranlassten Umwegstrecke, zahlt der Fiskus nicht.
Absetzen können Sie: Reparaturkosten, Auslagen für die Selbstregulierung, die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung, Schäden an privaten Gegenständen, Aufwendungen für Gutachter sowie Anwalt und Gericht, sonstige Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Unfall anfallen. Die Kosten, die Ihnen bei der Schadensbeseitigung entstehen, können Sie in der Steuererklärung voll ansetzen – allerdings werden Versicherungsleistungen und Ersatzzahlungen gegengerechnet.
Gemäß der Verkehrssicherheitspflicht müssen die Gehsteige vor der eigenen Haustür begehbar sein. Wenn Sie den Schnee selbst von Ihrer Treppe, dem Hauszugang oder der Garageneinfahrt räumen, können Sie dafür keinen Steuervorteil erlangen. Erledigt diese Arbeit aber z. B. ein Hausmeister für Sie, gewährt das Finanzamt einen Steuerbonus von 20% der Aufwendungen – der Abzug erfolgt unmittelbar von der Steuerschuld. Voraussetzung ist ein Nachweis per Rechnung oder mit der Nebenkostenabrechnung der Hausverwaltung. Achtung: Es darf nicht bar gezahlt werden.
Nach bisheriger Ansicht der Finanzämter müssen die Schneeräumarbeiten aber auf dem eigenen oder gemeinsamen Grundstück durchgeführt werden. Ob der öffentliche Gehweg noch „zum Haushalt“ gehört, klärt der Bundesfinanzhof aktuell in einem Revisionsverfahren. Wir als Steuerring sind der Meinung: Der Gehweg wird von der Räum- und Streupflicht erfasst, daher sollten die Kosten dafür auch abzugsfähig sein.
Kinderbetreuungskosten können ab 2012 wesentlich besser abgezogen werden: Es wird nämlich nicht mehr zwischen beruflichen und privaten Kinderbetreuungskosten unterschieden. Die Aufwendungen sind für Kinder von 0 bis 14 Jahren mit 2/3 der Aufwendungen und maximal 4.000 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig.
Bitte achten Sie beim Vertrag mit der Betreuungsstätte darauf, dass der steuerlich optimale Elternteil genannt wird und die Rechnung begleicht.
Beispiel Lebensgemeinschaft mit Kind: Der Vertrag sollte mit dem Elternteil abgeschlossen werden, der die Betreuungskosten steuerlich geltend machen möchte – im Normalfall also mehr verdient. Wenn ein Elternteil z. B. einen Minijob hat, nutzen ihm die Kinderbetreuungskosten nichts und die Übertragung seiner Zahlungen auf den anderen Elternteil ist nicht möglich.
Beispiel verheiratete Eltern: Bei der Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung ist es egal, welcher Elternteil den Vertrag abschließt und von welchem Konto das Geld überwiesen wird. Bei Ehepaaren, die getrennt veranlagt werden, gelten die gleichen Regelungen wie bei nicht verheirateten Eltern.
Unser Tipp: Übermitteln Sie Ihre Steuererklärung elektronisch mit dem ELSTER-Verfahren – damit sparen Sie nicht nur Porto, sondern Sie ersparen sich auch die Beilage vieler Unterlagen. Denn: Bei der ELSTER-Übermittlung müssen nur die gesetzlich vorgeschriebenen Belege beigefügt werden. Das sind z. B. Steuerbescheinigungen der Banken über gezahlte Kapitalertragsteuern, Spendennachweise, erstmalige Nachweise über einen Behinderungsgrad und Unterlagen zur Bedürftigkeit bei unterstützten Personen.
Für die Berechnung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist die Anlage VL im Original erforderlich. Bei Kinderbetreuungskosten, Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen müssen die Rechnungen und Zahlungsnachweise vorliegen. Werden erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, für eine doppelte Haushaltsführung oder einen beruflich veranlassten Umzug geltend gemacht, empfehlen wir das Beifügen der Belege.
Wer seine Steuererklärung noch per Post an das Finanzamt schickt, muss auch mehr Belege hinzufügen: Eine umfangreiche Checkliste finden Sie unter www.steuerring.de. Doch gleich, welchen Weg – elektronisch oder postalisch – Sie nun wählen, grundsätzlich gilt: Alle Angaben in der Steuererklärung müssen korrekt ermittelt werden; die Belege sollten Sie aufbewahren, falls das Finanzamt Rückfragen hat.
Die Entfernungspauschale gilt für Fahrten zwischen Wohnung und dem regelmäßigen Arbeitsplatz. Nach dem Gesetz ist für die Entfernung die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Eine längere Strecke kann berücksichtigt werden, wenn diese verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt wird.
Wann ist aber eine längere Strecke verkehrsgünstiger? Bisher gingen die Finanzgerichte davon aus, dass diese zu einer wesentlichen Fahrtzeitersparnis führen muss. Dass eine kürzere Strecke durch die Stadt mit vielen Ampeln und Staus Stress verursacht, wurde nie einbezogen. Die Nutzung von Umgehungsstraßen oder nahezu parallel verlaufenden Autobahnen blieben – bei fehlender Zeitersparnis – steuerlich unberücksichtigt.
Diese praxisunfreundliche Regelung hat der Bundesfinanzhof geändert: Eine Strecke ist offensichtlich verkehrsgünstiger, wenn sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse für die Nutzung der längeren Strecke entschieden hätte. Das klingt zwar kompliziert, heißt aber: Kürzere Strecken, die nur theoretisch genutzt werden, sind nicht mehr maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrtzeit bei der weiteren Strecke nur geringfügig kürzer ist oder überhaupt keine Zeitersparnis vorliegt.
Ab 2009 gilt die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge: 25% auf alles und die Sache ist erledigt – könnte man meinen. Richtig ist, dass für die meisten Kapitalerträge ein abgeltender Steuersatz von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag greift. Die Banken behalten die Steuer gleich ein, falls der erteilte Freistellungsauftrag nicht ausgereicht hat.
Allerdings sind 25% nicht immer die optimale Wahl. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25% kann eine „Günstigerprüfung“ in der Steuererklärung beantragt werden. Dazu müssen alle Kapitalerträge auf der Anlage KAP eingetragen und ein Antrag gestellt werden. Die von der Bank zu viel einbehaltene Steuer wird dann erstattet.
Oft hat der Kapitalanleger bei mehreren Banken ein Konto. Dann muss das zulässige Freistellungsvolumen (801 € bei Ledigen, 1.602 € bei zusammen veranlagten Eheleuten) auf die Banken verteilt werden. Das gelingt nicht immer optimal und daher kann in der Steuererklärung ein Ausgleich erfolgen – Überprüfung des Steuereinbehalts ist das Stichwort.
Wichtig: Lassen Sie sich von Ihrer Bank immer eine Steuerbescheinigung ausstellen. Die Anlage KAP muss spätestens per Einspruch nachgereicht werden. Der Steuerbescheid wird nach einem Monat bestandskräftig und dann bleiben zu viel gezahlte Steuern beim Fiskus.
Sie haben ein erwachsenes Kind und bekommen Kindergeld? Ab 2012 spielen die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes für den Kindergeldanspruch keine Rolle mehr. Denn die Einkünfte werden nicht mehr geprüft, auch bei einer zweiten Ausbildung nicht. Allerdings wird dann abgefragt, ob das Kind einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Wenn eines der folgenden Arbeitsverhältnisse vorliegt, haben Sie nichts zu befürchten: Ausbildungsdienstverhältnis (z. B. Studium an einer Berufsakademie), geringfügige bzw. kurzfristige Beschäftigungen oder eine Beschäftigung mit einem Wochenumfang von maximal 20 Stunden.
Ist ihr volljähriges Kind auswärtig, z. B. am Studienort untergebracht, erhalten Eltern einen Ausbildungsfreibetrag. Dieser beträgt maximal 924 Euro. Bisher wurde auch dieser Abzugsbetrag um eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes gekürzt, sobald ein anrechnungsfreier Betrag überschritten wurde. Da nun beim Kindergeld das Einkommen des Kindes nicht mehr beachtet wird, gibt es auch beim Ausbildungsfreibetrag keine Kürzung mehr. Selbst öffentliche Mittel wie z. B. BAföG-Leistungen haben keinen Einfluss mehr auf die abzugsfähige Höhe des Freibetrags.
Berufliche Lehrgänge, der Besuch einer Meister-/Technikerschule aber auch ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung gelten als Fort- bzw. Weiterbildung. Zunächst können Sie die Seminar-, Schul- und Prüfungsgebühren als Werbungskosten steuerlich geltend machen – dafür ist eine Rechnung erforderlich. Weiterhin gehören zu den abzugsfähigen Kosten beispielsweise: Fachbücher, Schreibmaterial, eine Schultasche und ein PC inklusive Software.
Als Fahrtkosten zu der Fortbildungseinrichtung sind – zeitlich unbegrenzt – die tatsächlichen Aufwendungen ansetzbar; also 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer bei der Nutzung des eigenen PKW. Verpflegungs-Mehraufwendungen können gemäß der gesetzlichen Pauschbeträge berechnet werden; bei einer Vollzeit-Fortbildung allerdings nur für drei Monate. Wenn Sie am Ausbildungsort übernachten, müssen Sie die Kosten mit einer Rechnung oder einem Mietvertrag nachweisen. Eventuell kann auch ein häusliches Arbeitszimmer innerhalb der Werbungskosten berücksichtigt werden.
Wichtig: Falls z. B. Ihr Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit Ihre Fort-/Weiterbildung unterstützt, müssen Sie diese Erstattungen von Ihren Aufwendungen abziehen.
Viele Daten werden inzwischen elektronisch an das Finanzamt übermittelt. So zum Beispiel:
- die elektronische Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers,
- Lohnersatzleistungen wie Krankengeld und Arbeitslosengeld,
- Versicherungsbeiträge für eine private Basisrente (Rürup-Rente), für die Kranken- und Pflegeversicherung, für Riester-Verträge sowie für gesetzliche Krankenkassen, falls die Beiträge selbst gezahlt werden.
Die elektronische Meldung für 2012 musste bis Ende Februar erfolgen, die Daten lagen dem Finanzamt daher ab Mitte März vor. In diesem Zusammenhang raten wir Ihnen, bei den entsprechenden Stellen, die die elektronische Meldung an das Finanzamt leiten, eine Bescheinigung anzufordern. Denn nur so können Sie die gemeldeten Beträge überprüfen und die korrekten Zahlen in Ihre Steuererklärung eintragen. Kommt es im Steuerbescheid zu Abweichungen zu Ihrem Nachteil, sollten Sie Einspruch einlegen.
Der 31. Mai ist Stichtag: Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss seine Unterlagen bis zu diesem Termin dem Finanzamt vorlegen.
Für Arbeitnehmer und Pensionäre regelt das Einkommensteuergesetz (§ 46) die Abgabepflicht. Diese besteht z. B. wenn:
- neben dem Lohn bzw. der Pension weitere Einkünfte oder Lohnersatzleistungen bezogen wurden,
- beim Lohnsteuerabzug ein Freibetrag berücksichtigt wurde,
- Eheleute die Steuerklassenkombination III und V gewählt haben bzw. für eine zweite Beschäftigung die Lohnsteuer mit der Steuerklasse VI abgezogen wurde,
- die tatsächlich abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge) niedriger als die vom Arbeitgeber berücksichtigte Vorsorgepauschale sind,
- eine Abfindung gezahlt wurde, die vom (ehemaligen) Arbeitgeber ermäßigt besteuert wurde.
Wer ausschließlich z. B. Renten- und Vermietungseinkünfte bezieht, muss erst beim Überschreiten des Grundfreibetrags (8.004 €, Eheleute 16.008 €) eine Steuererklärung abgeben. All jene, die nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind, haben übrigens vier Jahre Zeit, bis die Unterlagen dem Finanzamt vorliegen müssen – diese Frist kann nicht verlängert werden.
